Information

Die E-Vignetten müssen vor der Auffahrt für gebührenpflichtigen Abschnitt gekauft werden; der nachträgliche Kauf der Vignette bedeutet keine rückläufige Berechtigung zur Straßenbenutzung, so gilt die Letztere als unberechtigte Straßenbenutzung und ist mit der Pflicht einer Zahlung einer Ordnungsstrafe verbunden.

In den dem Kauf der E-Vignette vorausgehenden 60 Minuten kann keine Strafgebühr auferlegt werden.

Ab der Auffahrt auf das gebührenpflichtige Straßennetz stehen dem Straßenbenutzer 60 Minuten zur Verfügung, um eine Berechtigung der Straßenbenutzung zu kaufen, wenn er das nicht vorher getan hat. Die Anwendung dieser Regel umgeht es, dass die versehentlich auf ein gebührenpflichtiges Straßennetz Gefahrenen eine Strafgebühr erhalten. Gleichzeitig ist das eine Möglichkeit dazu, dass der Straßenbenutzer den Reiseplan nach seinen tatsächlichen Ansprüchen richten kann, und nicht danach, wo er vor der Auffahrt eine E-Vignette kaufen kann. Im Sinne der Verfügung beginnt die Gültigkeit der Berechtigungen praktisch in der dem Kauf vorausgehenden 60. Minute.

  • 10-Tages-Vignette

Die Vignette ist für 10 aufeinander folgende Kalendertage – beginnend mit dem von dem Käufer angegebenen Tag – und weitere 9 Tage gültig, bis 24 Uhr des 10. Tages.

  • Monats-Vignette

Die Vignette ist ab dem von dem Käufer angegebenen Anfangstag bis zum selben Tag des folgenden Monats 24 Uhr gültig; wenn dieser Tag in dem Monat des Ablaufs fehlt, muss der letzte Tag des Monats beachtet werden.

  • Jahres-Vignette

Sie ist vom ersten Tag des Jahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres bis 24 Uhr gültig, und sie sichert nur ab dem Zeitpunkt des Kaufs ein Straßennutzungsrechts, rückwirkend nicht.

  • Zusammengezogene Monats-Vignetten

Die zusammengezogenen Vignetten (d.h. eine gemeinsame Bestellung von 2, 3, 4, 5 oder 6 Monats-Vignetten) sichern die Bequemlichkeit der Jahres-Vignette, denn sie können gleichzeitig zu mehreren Monaten Straßennutzungsrecht kommen. Die Lösung ist gleichzeitig auch kosteneinsparend, denn über die halbjährige Berechtigung hinaus sichert sie eine weitere Berechtigung von 4-6 Tagen, bzw. muss nur die Hälfte der einmonatigen Bequemlichkeitsgebühren bezahlt werden. Beim Kauf der zusammengezogenen Vignetten wenden Sie der Kontrolle des Kennzeichens eine hervorgehobene Aufmerksamkeit zu, es müssen nämlich auch in diesem Fall die Gebühren der Umschreibung des Kennzeichens gezahlt werden. Der Betrag der Umschreibungsgebühr beträgt pro Vignette 1.470 HUF.

Fahrzeugkategorien

Das gegebene Fahrzeug gelangt aufgrund des in der Fahrzeugzulassung aufgeführten behördlichen Eintragung bestimmten, genehmigten höchsten Gesamtgewichtwerts des Fahrzeuges und des Anhängers in eine Fahrzeugkategorie. Die Kosten der für die verschiedenen Kategorien gekauften Vignetten sind unterschiedlich.

  • Motorkategorie D1

Die Motorradfahrer gelangen zur Berechtigung einer 10-tägigen oder Wochen-Straßenbenutzung für die 42% des Preises der Kategorie D1.

  • Kategorie D1

In diese Kategorie gehört das Motorrad, bzw. der mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,5 Tonnen genehmigte, - einschließlich auf den Fahrer des Personenkraftwagens – für einen Transport von höchstens 7 Personen geeignete Personenkraftwagen und dessen Anhänger. Kriterien: "M1" im Feld "J" der Fahrzeugpapiere, maximal 7 Personen und bis zu 3,5 t Gesamtgewicht.

  • Kategorie D2

In die Kategorie D2 gehören alle, nicht in die Kategorie D1 gehörenden Personenkraftwagen, die für einen Transport von mehr als 7 Personen geeignet sind, sowie die Lastkraftwagen und Wohnmobile mit einem genehmigten höchsten Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen. Steht im Feld "J" der Fahrzeugpapiere "N1", dann gehört das Fahrzeug zur Klasse D2. Steht im Feld "J" "M1", aber das Gesamtgewicht des Fahrzeugs beträgt mehr als 3,5 t, gehört es zur Klasse D2.

  • Kategorie B2

In diese Kategorie gehören die Autobusse.

  • Kategorie U

In diese Kategorie gehören die Anhänger der in die Kategorie D2 und B2 gehörenden Fahrzeuge, zu denen die Vignette für das Kennzeichen des Anhängers gekauft werden muss.

Zahlungsmöglichkeiten

Dank unterschiedlicher Zahlungsmöglichkeiten können Sie die Dienstleistungsgebühren bequem und schnell begleichen. Bitte vergessen Sie nicht, dass Sie nur im Besitz der Bestätigung des erfolgreichen Vignettenkaufs (laufende Nummer der Vignette) berechtigt sind, die gebührenpflichtigen Straßenabschnitte zu benutzen.

  • Zahlung mit Bankkarte

Mit einer Bankkarte können Sie innerhalb von ein paar Minuten die zu kaufen gewünschte Vignette bezahlen. Die Zahlung erfolgt über die sichere Seite zur Bankkartenannahme der OTP Bank /Landessparkasse/. Das System nimmt alle zur Internetzahlung geeigneten Bankkarten an. Nach der erfolgreichen Bezahlung erfolgt sofort die Geltendmachung der Autobahnvignette. Die auf der Fläche der OTP Bank angegebenen Kartendaten sieht und verwaltet ausschließlich die OTP Bank.

  • Zahlung per Überweisung

Auf unserer Seite können Sie bald aus irgendeiner Online-Bank per Überweisung bezahlen. Die zur Überweisung notwendigen Daten erteilt das System am Ende des Bestellungsprozesses. Eine wichtige Information in Verbindung mit der Bezahlung per Überweisung: nicht zum Zeitpunkt der Überweisung, sondern nach dem Eingang des Betrags erfolgt die Geltendmachung der Vignette, darüber informieren wir Sie in jedem Fall per E-Mail. Wir bitten Sie, bei der Auswahl der Zahlungsart immer die Durchlaufzeit der Überweisung zu beachten.

Kontrolle

Auf die gebührenpflichtigen Straßenabschnitte darf nur mit einer gültigen Vignette aufgefahren werden. Die Zahlung der Straßenbenutzungsgebühr kann an jedem Punkt der zahlungspflichtigen Straßenabschnitte ohne das Anhalten des Fahrzeuges kontrolliert werden. Den Kontrollabschnitt (oder im Falle  des Online-Kaufes das nach dem erfolgreichen Kauf erhaltene, die laufende Nummer der Vignette enthaltene ausgedruckte E-Mail) muss während der Dauer der Gültigkeit und nach dem Ablauf 2 Jahre lang aufbewahrt werden. Das Erfolgen der finanziellen Erfüllung beim Vignettenkauf bedeutet in sich selbst nicht die automatische Berechtigung zur Autobahnbenutzung; dazu ist eine gültige laufende Nummer der Vignette notwendig.

Unberechtigte Straßenbenutzung

Wenn das Fahrzeug bei der aufgrund des Ortes oder des Kennzeichens vorgenommenen Kontrolle über keine gültige Berechtigung verfügt, ist der Fahrzeugführer verpflichtet, entsprechend der Gebührenkategorie des der Kontrolle unterzogenen Fahrzeuges eine Strafgebühr zu zahlen. Im Falle der in Verbindung mit der Straßenbenutzung und den Vignetten stehenden Problemen wenden Sie sich an den Kundendienst der Nemzeti Útdíjfizetési Szolgáltató Zrt.

In den dem Kauf der E-Vignette vorausgehenden 60 Minuten kann keine Strafgebühr auferlegt werden.

Ab der Auffahrt auf das gebührenpflichtige Straßennetz stehen dem Straßenbenutzer 60 Minuten zur Verfügung, um eine Berechtigung der Straßenbenutzung zu kaufen, wenn er das nicht vorher getan hat. Die Anwendung dieser Regel umgeht es, dass die versehentlich auf ein gebührenpflichtiges Straßennetz Gefahrenen eine Strafgebühr erhalten. Gleichzeitig ist das eine Möglichkeit dazu, dass der Straßenbenutzer den Reiseplan nach seinen tatsächlichen Ansprüchen richten kann, und nicht danach, wo er vor der Auffahrt eine E-Vignette kaufen kann. Im Sinne der Verfügung beginnt die Gültigkeit der Berechtigungen praktisch in der dem Kauf vorausgehenden 60. Minute.

Im Sinne der ab Anfang Januar 2019 gültigen neuen Regelung, wenn weder sein in die Preiskategorie D2 oder B2 gehörendes schleppendes Fahrzeug, noch sein Anhänger (Preiskategorie U2) über eine Berechtigung der Straßenbenutzung verfügt, dann entstehen abweichend von dem bisherigen nicht zwei, sondern nur eine Pflicht der Strafgebührenzahlung, zu deren Zahlung der Halter oder der Besitzer des abschleppenden Fahrzeuges verpflichtet werden kann. Auch in jenem Fall ist der Halter oder der Besitzer verpflichtet, die ihm auferlegte Strafgebühr zu zahlen, wenn das Zugfahrzeug über eine, der Anhänger aber über keine Berechtigung zur Straßenbenutzung verfügt.